CBAM-Berichtspflicht: Was Metall-Importeure melden müssen
Die CBAM-Berichtspflicht verlangt von Importeuren, eingeführte CBAM-Waren und deren graue Emissionen gegenüber den Behörden anzugeben. Diese Seite erklärt den Begriff, wer betroffen ist, was die CBAM-Erklärung enthält und wie ein sauberer Ablauf aussieht.
Was ist die CBAM-Berichtspflicht?
Mit der Verordnung (EU) 2023/956 hat die EU ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen. Es berücksichtigt bei der Einfuhr bestimmter Waren die mit ihnen verbundenen grauen Emissionen. Die Berichtspflicht ist der Teil davon, der die Datenseite betrifft: Welche Waren wurden in welcher Menge eingeführt, und welche Emissionen sind ihnen zuzurechnen?
Die Pflicht hat zwei Phasen. Die Übergangsphase (Oktober 2023 bis Dezember 2025) kannte quartalsweise Berichte, siehe CBAM-Übergangsregister. Seit der definitiven Phase ab 2026 steht die jährliche CBAM-Erklärung im Mittelpunkt.
Wer ist berichtspflichtig?
Berichten muss der zugelassene CBAM-Anmelder. Die Zollbehörden gestatten die Einfuhr von CBAM-Waren nicht durch andere Personen. Die Zulassung wird über das CBAM-Register beantragt; ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, stellt der indirekte Zollvertreter den Antrag. Für Importeure von Stahl und Aluminium heißt das: ohne Zulassung keine Einfuhr von CBAM-Waren. Die Waren im Einzelnen finden Sie unter Stahlimport und Aluminiumimport.
Was gehört in die CBAM-Erklärung?
Die Verordnung nennt als Pflichtangaben je Kalenderjahr unter anderem:
- Gesamtmenge jeder eingeführten Warenart in Tonnen
- Gesamte graue Emissionen dieser Waren in t CO2e, berechnet und überprüft nach den Vorgaben der Verordnung
- Zahl der CBAM-Zertifikate, die diesen grauen Emissionen entspricht (ein Zertifikat entspricht einer Tonne CO2e)
Für die Emissionsangaben brauchen Sie entweder tatsächliche Daten Ihrer Lieferanten oder Standardwerte. Wie das praktisch läuft, erklären Lieferantendaten für CBAM und CBAM-Standardwerte.
Ablauf: So bereiten Sie die Berichterstattung vor
- 1. Zulassung klären: Als CBAM-Anmelder zugelassen sein, bevor CBAM-Waren eingeführt werden.
- 2. Waren abgrenzen: Ihre Einfuhren anhand der Zolltarifnummern (HS-Codes) auf CBAM-Waren prüfen, siehe HS-Codes für CBAM.
- 3. Daten sammeln: Mengen je Warenart und Emissionsdaten der Lieferanten über das Jahr laufend erfassen statt am Ende nachzufragen.
- 4. Emissionen berechnen: Graue Emissionen je Warenart nach den Vorgaben der Verordnung ermitteln; fehlende Lieferantendaten durch Standardwerte ersetzen.
- 5. Erklärung abgeben: Die CBAM-Erklärung zum geltenden Termin einreichen und Zertifikate abgeben. Termine: CBAM-Fristen.
Wobei CBAMmetall unterstützt
CBAMmetall bietet einen HS-Code-Filter, ein mehrsprachiges Lieferanten-Portal, einen CO2-Standardwerte-Rechner und einen XML-Export im Format der EU-CBAM-Registry samt Validierung vor dem Export. Die Details stehen auf der Seite Funktionen.
Häufige Fragen
Was bedeutet CBAM-Berichtspflicht?
Gemeint ist die Pflicht, Einfuhren bestimmter Waren aus Drittländern und die mit ihnen verbundenen grauen Emissionen gegenüber den Behörden anzugeben. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956. In der Übergangsphase war das ein reiner Quartalsbericht, in der definitiven Phase ist es eine jährliche CBAM-Erklärung.
Wer muss die CBAM-Erklärung abgeben?
Der zugelassene CBAM-Anmelder. Die Zollbehörden gestatten die Einfuhr von CBAM-Waren nur durch zugelassene CBAM-Anmelder (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/956). Die Zulassung wird über das CBAM-Register beantragt.
Was steht in der CBAM-Erklärung?
Nach der Verordnung unter anderem die Gesamtmenge jeder eingeführten Warenart, die gesamten grauen Emissionen dieser Waren und die Zahl der CBAM-Zertifikate, die diesen Emissionen entspricht. Die grauen Emissionen sind nach den Vorgaben der Verordnung zu berechnen und zu überprüfen.
Bis wann ist die CBAM-Erklärung fällig?
Die Verordnung wurde seit 2023 angepasst. Die aktuellen Termine, darunter Registrierung, Zertifikatsverkauf und erste Abgabe, finden Sie auf unserer Seite zu den CBAM-Fristen. Maßgeblich bleibt immer die geltende Fassung der Verordnung.
Gilt die Berichtspflicht auch für Stahl- und Aluminiumimporte?
Ja, Eisen- und Stahlwaren sowie Aluminiumwaren gehören zu den CBAM-Waren. Welche Warenpositionen im Einzelfall erfasst sind, hängt vom HS-Code ab; Details stehen auf den Seiten zum Stahl- und Aluminiumimport.
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